Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 18 Leistungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/18#abs-1 (1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/18#abs-2 (2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/18#abs-3 (3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 18 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 25.08.2016 – 7 K 2476/16Zitiert von 1
- VG Stade, 25.06.2003 – 4 A 1687/01Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 392/18Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 14.04.2015 – 13 K 6000/14
- OVG Schleswig, 18.02.2016 – 3 LB 17/15Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.05.2022 – 12 A 4531/19Zitiert von 3
- VG Berlin, 01.04.2019 – 22 K 47.18Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 14.11.2017 – 4 A 100/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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